Die ursprüngliche Förderung sah vor, nur Unternehmen ab 10 Beschäftigten zu fördern. Dies ändert sich jetzt mit der Überarbeitung der Soforthilfe. Dazu Dr. Klaus Lederer: „Für die zweite Runde der Soforthilfe IV haben wir noch einmal nachjustiert: Nun können auch Kultureinrichtungen ab zwei Beschäftigten Anträge stellen. Dies eröffnet gerade in Berlins kleinteiliger Kulturszene vielen Akteuren auch zum Zug zu kommen. Damit leisten wir einen Beitrag zur Hilfe für Unternehmen, die für die lebendige Kultur in der Stadt eine so wichtige Rolle spielen.“ und der Chef der Senatskanzlei Christian Gaebler: „Wir freuen uns, nun auch für die kommenden drei Monate die dringend benötigten Zuschüsse für den Kultur- und Medienbereich bereitstellen zu können. Da nun nicht nur die Anzahl der erforderlichen Mitarbeiter/innen reduziert wird, sondern darüber hinaus das frühere Erfordernis einer „Medienboard-Förderung“ entfällt, gehen wir von einem größeren Kreis an antragsberechtigten Medienunternehmen aus, die wir dann unterstützen können.“
Die Anträge auf Mittel aus dem Soforthilfeprogramm IV 2.0 können von Montag, 31. August 2020, 9 Uhr bis zum Freitag, 4. September 2020, 18 Uhr in einem ausschließlich online-basierten Antragsverfahren über die Website der Investitionsbank Berlin eingereicht werden. Die Hilfe richtet sich ausschließlich an Kultureinrichtungen, die auf professioneller Basis arbeiten und landesweite Ausstrahlung haben. Antragsberechtigt sind private Museen, Theater, Musikensembles, Musiktheater, Clubs/Musikspielstätten mit einem Schwerpunkt auf einem Livemusikprogramm und/oder einem kuratierten Programm, Festivals, Kinos, Unternehmen im Bereich Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen (hierzu zählen ausschließlich Unternehmen, die „kreativ an der Produktion“ von programmfüllenden Kino- und Fernsehfilmen beteiligt sind), Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik inklusive Synchronstudios und VFX-Unternehmen, Filmverleih und –vertrieb von programmfüllenden Kino- und Fernsehfilmen sowie Hörfunk- und Fernsehveranstalter.
Die Entscheidung über einen Zuschuss erfolgt auf Basis der Relevanz für das Kulturleben in der Stadt und den Medienstandort Berlin. Zudem ist eine betriebswirtschaftliche Prüfung Maßgeblich für die Entscheidung.
Der Senat erwartet, dass sich die durchschnittliche Höhe des Zuschusses auf rd. 25.000 Euro belaufen wird. Die Zuschusshöhe wird auf maximal 500.00 Euro begrenzt und orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate. Die Auszahlung soll noch im September erfolgen, sofern alle Antragsvoraussetzungen erfüllt wurden.
Wichtig ist, dass Antragstellende alle relevanten durch den Bund und das Land bereitgestellten Hilfsmaßnahmen genutzt haben. Insbesondere ist es eine Voraussetzung der Soforthilfe IV 2.0, dass sofern möglich, die Überbrückungshilfe des Bundes in Anspruch genommen wird. Es wird antragsberechtigte Unternehmen darum gebeten, alle erforderlichen Unterlagen für eine zügige Antragsbearbeitung bereit zu halten.
Wer wird gefördert?
Kultur- und Medienunternehmen (Branchenliste siehe FAQ)
- mit mind. 2 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und
- Betriebsstätte bzw. Sitz in Berlin,
- die bei einem Berliner Finanzamt gemeldet sind.
Wer wird nicht gefördert?
- Unternehmen mit einem Umsatz über 10 Mio. EUR
- Unternehmen mit weniger als 2 Beschäftigten (Es gilt der Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre.)
- Unternehmen, die bereits vor der Corona-Krise (31.12.2019) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren (Ausnahmeregelungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von max. 10 Mio. EUR)
- öffentliche Unternehmen
- Unternehmen, die nicht in die festgelegten Branchen fallen
Was wird gefördert?
Der Zuschuss kann für die Betriebskosten sowie den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den Monaten September, Oktober und November 2020 eingesetzt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um diese zu decken.
Dazu zählen z.B.:
- gewerbliche Mieten oder Pachten
- Leasingsaufwendungen
- Personalkosten für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt werden können
Wie verläuft die Antragstellung?
Die Antragstellung ist vom 31.08.2020 bis 04.09.2020 ausschließlich online bei der Investitionsbank Berlin möglich.
Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an die IBB – alles digital. Halten Sie hierzu bitte folgende Informationen bereit:
- Name, Straße, PLZ, Rechtsform, Gründungsdatum, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens, Name des Finanzamts
- gültiges Ausweisdokument, Name, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer des Inhabers / der gesetzlichen Vertretung
- Bankverbindung des Unternehmens, die Sie beim Finanzamt angegeben haben
- Liquiditätsplanung (Download Vorlage)
- Nachweis des Anfangsbestandes der Liquidität (z.B. Kontoauszüge)
- Unterlagen von Darlehen zur Liquiditätssicherung, sofern bereits beantragt
- Gewerbeanmeldung
- Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre (ggf. BWA für 2019)
- aktuelle BWA 2020
- Darstellung der aktuellen betriebswirtschaftlichen Situation
- Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen im Rahmen anderer Corona-Soforthilfen oder Corona-Hilfsprogramme (Bundes- und Landesmittel)
Bei Fragen zur Soforthilfe IV 2.0 schreiben Sie uns über unser Kontaktformular.
Alle weiteren Information findet man auf der Seite der IBB -> HIER GEHT ES ZUR IBB
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