Das Urheberrecht – Wie Film und Foto geschützt sind

Das Thema Bildmaterialnutzung ist weit verbreitet. Schnell sind wir in der Lage uns im Internet bei den Suchmaschinen ein passendes Bild herauszusuchen und mit einem Klick herunterzuladen. Ob es genutzt werden darf, fragen sich die Wenigsten. Auch bei den Nutzungsrechten für Videoinhalte fehlt zumeist das Wissen. Vor allem in der Arbeitswelt Kreativschaffender sichert das Urheberrecht eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes. Es schützt die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers (Schöpfers) zu seinem Werk. Zusätzlich spricht es dem Urheber das Recht zu über die Nutzung seines Werkes zu entscheiden. 

 Das Urheberrecht – Wie Film und Foto geschützt sind

Im englischen wird das Urheberrecht Intellectual Property, kurz IP genannt. Es gewährt dem Rechteinhaber ein Ausschließungsrecht und verbietet jedem gesetzlich, die rund um ein Produkt geschützten und dargestellten immateriellen Güter zu verwerten. Das jeweilige IP-Gesetz legt fest, welche Verwertungshandlungen speziell verboten sind und es regelt welche Voraussetzungen notwendig sind, um den gesetzlichen Schutz zu wahren.

IDEEN SIND NICHT GESCHÜTZT

Eine Idee, die noch nicht weiterverarbeitet wurde, ist ebenso wenig geschützt wie der Stil oder die verwendete Technik. Eigenständige Vorstufen zu einem Werk, wie beispielsweise das Drehbuch zu einem Film oder auch Skizzen für ein Gemälde, und Ausschnitte eines Werkes unterliegen aber durchaus dem Urheberrechtgesetz. Als Beispiele verschiedener Werkarten sind unter anderem Filmwerke und technische Darstellungen, Musikwerke, Lichtbildwerke, Choreographien und pantomimische Werke, Sprachwerke und Werke der bildenden Kunst genannt.

Mit der Vollendung des Werkes und ohne, dass es weiterer Formalien bedarf, entsteht der urheberrechtliche Schutz. Es endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dritte, wie zum Beispiel Arbeit- oder Auftragsgeber, können in dieser Zeit lediglich die Nutzungsrechte am Werk erwerben. Nach Ablauf der 70 Jahre wird ein Werk „gemeinfrei“ und kann von jedermann genutzt werden. Wie üblich, gibt es auch hier Ausnahmen. Wer ein Foto eines Werkes von Leonardo da Vinci verwenden möchte, braucht sich um die Rechte der Erben von da Vinci nicht zu kümmern. Die Rechte des Fotografen, der das Foto geschossen hat, unterliegen aber nach wie vor dem Urheberrecht. Wenn das Werk geschützt ist, müssen beide Rechte geklärt werden.

Ob und in welcher Form sein Werk kommerziell oder nicht-kommerziell genutzt werden darf, entscheidet der Urheber mit Hilfe der Verwertungsrechte. Bei jeder Verwertung hat er einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Zunächst steht dem Urheber*in dieses Recht alleine zu. Wichtige Nutzungsrechte werden häufig bereits im Vorfeld der Werkschöpfung dem Auftraggeber*in eingeräumt. Als Beispiel sei hier ein Filmproduzent*in zu nennen, dem alle zur Auswertung des Filmes erforderlichen Rechte vom Urheber*in eingeräumt werden.

Urheberrecht beim FILM

Täglich werden Millionen von Videoinhalte von Nutzern produziert und konsumiert. Das Internet macht es möglich, dass filmische Produktionen via Streamingdienste, YouTube oder Stories bei Instagram verbreitet und angeschaut werden können. Damit ein Film dem Urheberrechtschutz unterliegt, muss eine kreative und schöpferische Leistung erbracht worden sein. Ein reines Abfilmen reicht nicht aus. Es kommt daher vor allem auf ein gewisses Maß an Originalität und die persönliche Note an und nicht auf das Medium, die Darstellungsweise oder den Umfang des Filmes – so sahen es Gerichte in der bisherigen Rechtsprechung. Instagram-Stories und kurze Inszenierungen für YouTube fallen, sofern sie eine solche Originalität aufweisen, unter diese Regelung und sind vom Urheberrecht geschützt. 

Im Gegensatz dazu stehen reine Berichterstattungen, die durch das Abfilmen von Geschehenem keine individuelle Gestaltungsweise aufweisen. Aus diesem Grund werden sie als Laufbild und nicht als Film klassifiziert. Bei dieser Form des Werkes bleibt das Urheberrecht 50 Jahre lang bestehen.

Wie bereits erwähnt ist die bloße Idee für eine Produktion oder einen Film noch nicht durch das Urheberrecht geschützt. Erst wenn die Idee konkrete Formen annimmt, zum Beispiel durch das Schreiben eines Drehbuches, entfaltet sich der Schutz durch die erbrachte schöpferische Leistung. Deshalb gilt je ausgearbeitet eine Idee für einen Film ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass das Material urheberrechtlich geschützt ist.

Bei großen und aufwendigen Produktionen sind verschiedene Personen am filmischen Konzept beteiligt. Aber nicht jeder trägt den „Titel“ des Urhebers. Neben dem Regisseur kommen also auch andere Beteiligte in Betracht, die eine wesentliche Leistung erbracht haben und für das Gesamtprodukt in schöpferischer Form tätig waren. Wenn der Regisseur so intensive künstlerische Freiheiten – insbesondere Kameramann/-frau oder Maskenbildner*in – lässt, die einen ausschlaggebenden Anteil an der Gesamtkomposition des Filmes liefern, kann eine Einzelfallentscheidung auch zu Gunsten dieser Beteiligten ausfallen.

VERLETZUNG DER RECHTE

Kommt es dann dazu, dass die Verwendung des eigenen Materials durch Fremde die Rechte verletzt, können Maßnahmen wie zivil- und strafrechtlich ergriffen werden. Sofern also keine Zustimmung oder erteilte Lizenz vorliegt, kann der Urheber bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellen und sich, wenn gewünscht, von einem Rechtsanwalt hinsichtlich der Formalitäten beraten lassen. Im Zivilrecht kann der Urheber die Rechtsverletzung in Form von Beseitigung, Unterlassung oder auch seinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Vor allem für letzteres ist der Kläger in der Pflicht darzulegen, welcher wirtschaftliche Schaden ihm durch die unerlaubte Verwertung entstanden ist. Als Beispiel hierfür seien die nicht abgeführten Gebühren einer Filmvorführung zu nennen. Auch wenn der Dritte bei der unerlaubten Weiterverwertung oder der kostenlosen Ausstrahlung bzw. Filmvorführung nicht zu wirtschaftlichen Zwecken gehandelt hat, muss er mit einer empfindlichen Geldstrafe – in schweren Fällen drohen sogar Haftstrafen – rechnen. 

Urheberrecht am FOTO

Bildmaterial für den eigenen Blog oder eine Präsentation sind heute schnell zu beschaffen, scheint es. Eine Eingabe ins Feld einer Suchmaschine, Bild anklicken, einfügen und fertig. Diese Vorgehensweise stellt jedoch einen Bilder- bzw. Fotoklau dar. Es kann eine Rechtswidrigkeit vorliegen, wenn fremde Bilder aus dem Internet kopiert und verwertet werden. Denn auch Fotos sind durch das Urheberrecht geschützt. Es ist dabei irrelevant, ob diese analog oder digital entstanden sind.  Auch sind Veränderungen an fremden Bildern nur mit der Zustimmung des Urhebers*in zulässig. Eine Bearbeitung des Bildes erzeugt nicht automatisch ein neues Werk. In Regel bedarf es mehr als ein paar Klicks im Bildbearbeitungsprogramm. Vor allem wenn man selbst nicht Urheber*in oder Rechteinhaber*in des Bildes ist, können strafrechtliche Folgen drohen.

„RECHT AM EIGENEN BILD“

Unterschieden wird bei Fotografien zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Lichtbilder sind, einfach gesagt, unveränderte naturgetreue Wiedergaben. Fotografien, denen eine ausreichende Schöpfungshöhe fehlt, wie beispielsweise Familien-, Urlaubs- oder Partyaufnahmen, medizinische Aufnahmen wie Röntgenbilder oder Bilder aus Überwachungskameras, werden zu den Lichtbildern gezählt. Für die gilt in der Regel der gleiche urheberrechtliche Schutz wie für Lichtbildwerke. Beim Lichtbildwerk steht die Gestaltung im Vordergrund und nicht die Momentaufnahme.  Eine deutliche Unterscheidung von Lichtbildwerk und Lichtbild ist die Berechnung des Schadenersatzes und bei der Verjährung zu finden. Bei Lichtbildern beträgt die Verjährung des Urheberrechts 50 Jahre gemäß § 72 UrhG. Die Frist beginnt entweder nach der ersten Veröffentlichung oder nach der Erstellung des Bildes. Letzteres aber nur, wenn das Bild nie veröffentlicht wurde. 

Als Urheber*in wird derjenige bezeichnet, der die Kamera auslöst. Der Urheber*in von Fotografien wird in juristischen Kreisen auch als Lichtbildner bezeichnet. 

Rechtliche Vorschriften und Regelungen für die Fotoverwendung werden unter dem Oberbegriff „Bildrecht“ zusammengefasst. Vor allem das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) ist, neben dem Urheberrechtsgesetz (UrhG), zu beachten, denn in diesem ist das „Recht am eigenen Bild“ geregelt.

Laut § 22 KunstUrhG heißt es, dass „Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“

Es ist ratsam den geplanten Verwendungszweck eines Bildnis schriftlich festzuhalten, denn in Deutschland existieren keine urheberrechtsfreien Bilder. Als Bildnis kann als Abbild in Form einer Skizze, Karikatur, Fotografie oder eines Gemäldes vorliegen. Auch zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es einer Einwilligung, die dann durch die Angehörigen des Fotografierten bzw. Abgebildeten erfolgt. Aber auch hier gibt es, unter bestimmten Voraussetzungen, Ausnahmen. Nachzulesen unter § 23 KunstUrhG.

VERWERTUNGSRECHTE UND LIZENZEN

Es gibt verschiedene Rechte, die die Nutzung der Werke von Urhebern betreffen. Zu jedem dieser Verwertungsgesetze können Lizenzen vergeben werden, die Dritten die Nutzung des Werkes erlauben. Das ist vor allem in der Filmbranche üblich. Der Drehbuchautor erteilt einer interessierten Produktionsfirma eine umfassende Nutzugslizenz, wie er möchte, dass sein Drehbuch auch wirtschaftlichen Erfolg erzielt. Im Rahmen der Produktion darf die Produktionsfirma das Drehbuch also benutzen. In der Regel ist die Nutzung zeitlich oder inhaltlich beschränkt. Damit der produzierte Film gesehen werden kann, darf die Produktionsfirma ebenfalls Lizenzen erteilen. Zum Beispiel an eine Sendeanstalt. Und auch hier kann die Lizenz zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden. Das kann beispielsweise die Ausstrahlung nur am Wochenende oder nur im linearen Fernsehprogramm, nicht aber in der Mediathek sein. 

Das Vervielfältigungsgesetz wird für die Anfertigung von Kopien benötigt. In der Print-Version einer Tageszeitung wird es vom Verlag vorab benötigt. Auch die digitale Version eines Werkes ist vom Vervielfältigungsrecht nicht ausgenommen (Download eines Werkes).

Mit dem Ausstellungsrecht darf ein Werk der bildenden Künste in der Öffentlichkeit erstmalig ausgestellt werden. Nach der Ausstellung erlischt dieses Recht. Wird das Werk verkauft entscheidet der Eigentümer darüber, ob das Werk ausgestellt werden kann. 

Das Verbreitungsrecht legt fest, ob und in welcher Form Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, also verbreitet, werden. Üblicherweise wird es im Zusammenhang mit dem Vervielfältigungsrecht vergeben, kann aber auch eine eigenständige Bedeutung haben. Beispielsweise wenn die Vervielfältigung im Ausland hergestellt wurde.

Ein Werk auf die Bühne zu bringen, zum Beispiel einen Film in einem öffentlichen Kino vorzuführen, erlaubt das Aufführungs- und Vortragsrecht.

Das sogenannte „Online-Recht“, welches für alle Übertragungsvorgänge notwendig ist, wird vor allem beim Streaming angewendet. Wenn das Werk, in dem Falle ein Film, auch heruntergeladen werden darf greift zusätzlich das Vervielfältigungsrecht.

Ähnlich wie beim Ausstellungsrecht räumt das Senderecht die Befugnis der Ausstrahlung eines Werkes im Fernsehen oder Radio ein. Der Übertragungsweg (DVB-T, Internet, Kabel, Satellit) spielt dabei keine Rolle. Kriterium und zugleich Abgrenzung zum „Online-Recht“ (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) ist das Programm. Wird das Werk in einer Sendung mit festen Programmplatz ausgestrahlt so wird allein das Senderecht angewendet. Sofern der Nutzer entscheiden kann, wann er das Werk empfangen kann, ist das „Online-Recht“ zusätzlich erforderlich.

SCHRANKEN

Es gelten aber auch – zumindest was die Fotografie betrifft – die sogenannten Schranken des Urheberrechts, die zum Tragen kommen, wenn beispielsweise ein Interesse der Allgemeinheit an den Werken besteht. Dann gelten die zuvor aufgeführten Rechte der Urheberschaft nicht vollkommen uneingeschränkt. Es gibt Richtlinien und Regelungen, die den Schöpfer (Urheber) und sein Werk schützen. Da jedes Werk ein Unikat ist, – genau wie sein Entstehungsprozess – ist auch das Recht individuell anzuwenden. Hierbei ist es wichtig, dass sich der Urheber genauestens informiert, um sich und sein Werk bestmöglich absichern zu können.

Wer Bildmaterial nutzen möchte, das nicht von einem selbst produziert wurde, sollte seriöse Plattformen nutzen oder direkt den Urheber*in um eine schriftliche Erlaubnis zur Nutzung des Werkes bitten. So bleiben Abmahnungen und weitreichende Folgen aus. 

Das Urheberrecht ist umfangreich und die hier beschriebenen Regelungen sind lediglich ein kleiner Auszug. Es bleibt immer individuell zu prüfen welches Nutzungsrechte gelten.

In der Musikbranche ist das Thema Nutzung und Verwertungsrechte ebenso breit gefächert. Was es zu beachten gibt, haben wir in unserem Beitrag Musikrecht in Deutschland – Label, Verlag, GEMA & Co. zusammengefasst.


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